ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(Vita 34 / DSB 02/2023)

 

Präambel

(1) Die Vita 34 AG (nachfolgend „Vita 34“) befasst sich mit der Gewinnung, Aufbereitung und Einlagerung von Nabelschnurblut zur Sicherung der darin enthaltenen Stammzellen.

(2) Nabelschnurblut ist das unmittelbar nach der Durchtrennung der Nabelschnur aus der Plazenta und dem anhängenden Nabelschnurrest gewonnene kindliche Blut. Die zukünftigen therapeutischen Optionen durch die Verwendung des Nabelschnurbluts lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht in vollem Umfang absehen.

(3) Die Präparation und Einlagerung des Nabelschnurbluts erfolgt im firmeneigenen GMP-Labor (GMP = dt. „Gute Herstellungspraxis“ nach dem EU-GMP-Leitfaden für Human und Tierarzneimittel). Das Nabelschnurblut unterfällt dem deutschen Arzneimittelgesetz, Vita 34 besitzt die Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG für die Nabelschnurblutentnahme und -einlagerung. Die Entnahme des Nabelschnurbluts setzt ebenso die Existenz einer Herstellungserlaubnis für die Entbindungseinrichtung voraus. Alle Kooperationspartner von Vita 34 (vgl. § 1 Abs. 4) verfügen über die entsprechende Herstellungserlaubnis.

§ 1 Vertragspartner und Vertragsgegenstand

(1) Der Entnahme und Einlagerungsvertrag kommt zwischen Vita 34 und den gesetzlichen Vertretern des Kindes bzw. bei Mehrlingsgeburten der Kinder (i.d.R. die Eltern, § 1629 Abs. 1 BGB, nachfolgend „gesetzliche Vertreter“ oder „Vertragspartner“) zustande.

(2) Die Verfügungsbefugnis über das Nabelschnurblut steht jedoch ausschließlich dem Kind bzw. bei Mehrlingsgeburten den Kindern (nachfolgend umfasst „Kind“ sowohl die Einzahl als auch die Mehrzahl) als Eigentümer zu, eine Verwendung durch Vita 34 oder Dritte ist ausgeschlossen.

(3) Bis zur Volljährigkeit wird das Kind durch seine gesetzlichen Vertreter vertreten. Das Kind kann mit Volljährigkeit oder zuvor mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter anstelle des Vertragspartners in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages eintreten. Der Vertragspartner stimmt diesem Wechsel der Vertragspartei schon jetzt zu.

(4) Gegenstand des Vertrags sind die Entnahme und die Präparation von Nabelschnurblut, die Einlagerung der Nabelschnurblut-Präparation sowie die in der gewählten Vertragsvariante enthaltenen Leistungen (vgl. Beilage Produkte, Leistungen und Preise der Deutsche Stammzellenbank in Kooperation mit Vita 34 AG Stand 02/2023, nachfolgend „Anlage 1“). Für das Nabelschnurblut ist außerdem die fachgerechte Aufarbeitung und die Vorbereitung für den Transport zwecks Abgabe an den verordnenden Arzt/sonstigen zulässigen Verwender Vertragsgegenstand. Die therapeutische Anwendung des Nabelschnurblut-Präparats ist nicht Gegenstand des Vertrages.

(5) Die Entnahme von Nabelschnurblut erfolgt in einer Entbindungseinrichtung, die Kooperationspartner von Vita 34 ist. Anderenfalls wird Vita 34 von sämtlichen Pflichten aus diesem Vertrag frei. Vita 34 vernichtet das unzulässig entnommene Nabelschnurblut. Die gesetzlichen Vertreter des Kindes stimmen bereits jetzt der Vernichtung zu. Eine aktuelle Übersicht der kooperierenden Entbindungseinrichtungen ist online einsehbar:
https://www.vita34.de/klinikfinder und https://www.deutsche-stammzellenbank.de/klinik-finder/

§ 2 Pflichten von Vita 34

(1) Vita 34 übernimmt gegenüber dem Kind nach Maßgabe der Zulassungen gemäß den arzneimittelrechtlichen Vorschriften die folgenden, mit der Entnahme des Nabelschnurbluts und der Einlagerung der Nabelschnurblut-Präparation anfallenden Aufgaben:

  1. die Gesamtverantwortung für die Nabelschnurblut-Entnahme.
  2. die Übergabe eines Entnahmesets an die gewünschte Lieferadresse.
  3. die Anweisung der ausgewählten, mit Vita 34 kooperierenden, Entbindungseinrichtung bzw. des Belegarztes oder der freiberuflich tätigen Hebamme (im Folgenden: „die das Nabelschnurblut entnehmende Person“) nach eigenem Ermessen von der Entnahme des Nabelschnurbluts abzusehen, wenn dies aus medizinischer Sicht zum Schutze der Gesundheit von Mutter und Kind erforderlich ist.
  4. den Transport des Nabelschnurbluts von der Entbindungsklinik in die Betriebsstätte von Vita 34.
  5. die Eingangsuntersuchung des Nabelschnurbluts auf die Präparierfähigkeit.
  6. a) die Präparation, die Kryokonservierung und die Einlagerung der Nabelschnurblut-Präparation.
    b) die Ausstellung eines Einlagerungszertifikates.
    c) die Qualitätskontrolle der Nabelschnurblut-Präparation gemäß den gesetzlichen Vorgaben in Deutschland.
  7. die fachgerechte Aufarbeitung und die Vorbereitung für den Transport zwecks Abgabe an den verordnenden Arzt/sonstigen zulässigen Verwender nach nochmaliger Überprüfung der Nabelschnurblut Präparation; deutschlandweit kostenfreier Transport zum Anwendungszentrum, sofern die Kosten nicht durch Dritte (z. B. Krankenkasse) übernommen werden.
  8. die Erbringung der in der gewählten Vertragsvariante (Anlage 1) enthaltenen Leistungen.

(2) Ergibt die Untersuchung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5, dass die Präparation des Nabelschnurbluts nicht möglich oder nicht vertretbar ist, wird Vita 34 die gesetzlichen Vertreter hierüber informieren und das Nabelschnurblut vernichten.

(3) Den gesetzlichen Vertretern ist bekannt, dass sich der Anwendungsbereich von Nabelschnurblutzellen noch in der Erforschung und Entwicklung befindet. Aktuell werden die eingelagerten Nabelschnurblutzellen für die hämatopoetische Rekonstitution des Knochenmarks nach Hochdosis-Chemotherapie oder -Bestrahlung verwendet, sofern die hierfür erforderlichen Spezifikationen des Nabelschnurblutpräparates nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse eingehalten werden. Ergibt die Qualitätsprüfung, dass die Lagerung möglich ist, die Spezifikationen zur hämatopoetischen Anwendung jedoch nicht erfüllt sind, wird das Nabelschnurblut dennoch gelagert, um es künftig möglicherweise bei sich mit der Weiterentwicklung des Stands der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse ändernden Spezifikationen zu therapeutischen Zwecken nutzen zu können.

Die gesetzlichen Vertreter stimmen der Einlagerung der Nabelschnurblutpräparation deshalb auch für den Fall zu, dass die derzeit gültigen Spezifikationen nicht eingehalten werden.

(4) Vita 34 kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten zuverlässiger Erfüllungsgehilfen bedienen. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ist hierfür nicht erforderlich.

§ 3 Pflichten der Mutter/der gesetzlichen Vertreter, Einwilligung
(1) Die Vertragspartner oder – je nach Einzelverpflichtung – die Mutter werden
  1. folgende von Vita 34 oder der Deutschen Stammzellenbank übermittelte Formulare vollständig wahrheitsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet an Vita 34 senden:1) Anamnesefragebogen vor Versand des Entnahmesets.2) Kopie des Mutterpasses vor Versand des Entnahmesets.3) Aufklärung und Einverständniserklärung je nach gewählter Vertragsvariante vor Versand des Entnahmesets.4) Nachanamnesefragebogen bis spätestens 14 Tage nach der Geburt.
  2. nur eine mit Vita 34 kooperierende Entbindungseinrichtung wählen, den Arzt/die Hebamme noch mal auf den Wunsch der Nabelschnurblut-Entnahme aufmerksam machen sowie das von Vita 34 zur Verfügung gestellte Entnahmeset und die unterzeichnete Freistellungserklärung gemäß § 8 Abs. 3 im Original unmittelbar vor der Geburt an die das Nabelschnurblut entnehmende Person übergeben. Sofern der Vertragspartner nach Abschluss des Entnahme und Einlagerungsvertrages mit Vita 34 beabsichtigt die Entbindungseinrichtung zu wechseln, wird er Vita 34 hierüber schriftlich informieren. Es gelten §§ 1 Abs. (4), 6 Abs. (5) Nr. 3 und 6 Abs. (6).
  3. Vita 34 den Namen des Kindes nach der Geburt unverzüglich schriftlich mitteilen.
  4. Vita 34 über eine innerhalb von zwölf Monaten nach der Geburt bei Mutter oder Kind auftretende Infektionskrankheit, die durch Blut übertragen werden kann (z. B. Hepatitis B, Hepatitis C oder HIV), unverzüglich informieren.

(2) Die Vertragspartner willigen ein, dass nach der Abnabelung des Kindes Nabelschnurblut entnommen wird.

(3) Die Mutter willigt ein, dass ihr für die notwendigen infektionsserologischen Untersuchungen (inkl. HIV) zum Zeitpunkt der Geburt (± 48 h) Blut entnommen wird.

(4) Die Vertragspartner willigen ein, dass während der Schwangerschaft/Geburt erhobene Befunde/Daten von Arzt/Hebamme/Klinik an Vita 34 übermittelt werden. Dies gilt ebenso für die nach einer Transplantation des Nabelschnurbluts erhobenen Befunde. Die Vertragspartner entbinden das Klinikpersonal insoweit von seiner Schweigepflicht. Die Vertragspartner erklären sich einverstanden, dass Vita 34 zur Erfüllung gesetzlicher Meldepflichten Befunde, die von Vita 34 erhoben werden, sowie Kopien der medizinischen Unterlagen an den betreuenden Arzt in der Klinik übermittelt werden.

§ 4 Vergütung
(1) Vita 34 erhält für die Präparation des Nabelschnurbluts eines Kindes eine für 18 Jahre vorausgezahlte Vertragsgebühr für die Einlagerung und Lagerung des Nabelschnurbluts gemäß der gewählten Vertragsvariante (Anlage 1).

(2) Bei Vertragsabschluss wird pro Kind eine Anzahlung auf die Vertragsgebühr gemäß der gewählten Vertragsvariante (Anlage 1) in Rechnung gestellt. Nach Einlagerung des Nabelschnurbluts erfolgt die Rechnungslegung über den jeweiligen Restbetrag der Vertragsgebühr. Die Zahlungsmodalitäten richten sich nach der gewählten Vertragsvariante (Anlage 1). Der Vertragspartner ist mit der Übersendung einer elektronischen Rechnung an die von ihm angegebene E-Mail Adresse einverstanden. Änderungen der E-Mail-Adresse für den Rechnungsversand sind unverzüglich mitzuteilen.

(3) Wird die Vertragsgebühr und ggfs. je nach gewählter Vertragsvariante die Jahresgebühr nach Fälligkeit nicht innerhalb von drei Monaten trotz Zahlungsaufforderung/Mahnung entrichtet, ist Vita 34 berechtigt, den Vertrag zu kündigen und die Nabelschnurblut-Präparation nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von weiteren zwei Monaten nach einer solchen Ankündigung zu vernichten.

(4) Seitens Vita 34 gewährte Preisnachlässe und sonstige Vergünstigungen (z. B. Sonderkonditionen bei Mehrlingsgeburten) sind nicht untereinander kombinierbar, gelten nicht für die Anzahlung und werden nicht rückwirkend gewährt.

(5) Falls eine Ratenzahlung gewünscht ist, besteht die Möglichkeit einer Finanzierung durch eine kooperierende Bank. Die Entscheidung über die Finanzierung liegt allein im Ermessen der Bank.

§ 5 Preisanpassung Jahresgebühr
(1) Für die ersten 18 Jahre ab Einlagerung des Nabelschnurbluts wird aufgrund der Vorauszahlung keine Jahresgebühr von Vita 34 erhoben.

(2) Vita 34 wird dem Vertragspartner spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Zeitraums nach Abs. (1) ein Angebot über die Fortsetzung des Vertrages gegen Zahlung einer Jahresgebühr zu den dann geltenden Bedingungen übermitteln. Nimmt der Vertragspartner das Angebot nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen an, endet der Vertrag automatisch mit dem 18. Geburtstag des Kindes. Vita 34 wird den Vertragspartner im Angebot nach Satz 1 auf diese Folge hinweisen. Im Falle einer Vertragsbeendigung gilt § 6 Abs. (7) entsprechend.

§ 6 Laufzeit/Kündigung/Beendigung

(1) Der Vertrag wird unbefristet geschlossen.

(2) Der Vertrag kann durch den Vertragspartner gemäß der gewählten Vertragsvariante (Anlage 1) ohne Angabe von Gründen in Textform zum nachfolgenden Geburtstag des Kindes gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(3) Eine ordentliche Kündigung durch Vita 34 ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (z. B. Nichtzahlung der Vergütung nach § 4, Verletzung der Pflichten nach § 3) bleibt hiervon unberührt.

(4) Bei Kündigung des Vertrags durch die gesetzlichen Vertreter bleibt der Anspruch von Vita 34 auf Zahlung der vollständigen Vertragsgebühr und der Jahresgebühr bestehen.

(5) Der Vertrag wird automatisch beendet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn

  1. vor der Entnahme des Nabelschnurbluts dringende medizinische Gründe im Sinne der vorgeschriebenen Richtlinien gegen eine Einlagerung sprechen. Vita 34 informiert die gesetzlichen Vertreter hierüber schriftlich.
  2. die die Nabelschnurblutentnahme durchführende Person den Auftrag zur Entnahme des Nabelschnurbluts ablehnt oder nach eigenem Ermessen von der Entnahme absieht (§ 2 Abs. (1) Nr. 3) oder es aus sonstigen Gründen nicht zur Entnahme des Nabelschnurbluts kommt.
  3. die Entnahme des Nabelschnurbluts in einer Einrichtung stattgefunden hat, die kein Kooperationspartner von Vita 34 ist.
  4. die Eingangsuntersuchung des Nabelschnurbluts gemäß § 2 Abs. (1) Nr. 5 ergibt, dass die Präparation und Lagerung nicht möglich oder nicht vertretbar ist nach Maßgabe von § 2 Abs. (2).

(6) Im Fall einer Vertragsbeendigung gemäß Abs. (5) Nr. 1 bis 4 erhält Vita 34 nur die Anzahlung auf die Vertragsgebühr gemäß der gewählten Vertragsvariante (Anlage 1).

(7) Endet der Vertrag gemäß Abs. (2), (3), (5) Nr. 1, 2, 4 willigen die gesetzlichen Vertreter ein, dass Vita 34 das eingelagerte Nabelschnurblut vernichtet, sofern der Berechtigte nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Vertragsende im Sinne des § 48 AMG über das Nabelschnurblut verfügt. Endet der Vertrag gemäß Abs. (5) Nr. 3 wird das eingelagerte Nabelschnurblut gemäß § 1 Abs. (4) sofort vernichtet. Sollte das Vertragsverhältnis mit einem gesetzlichen Vertreter beendet und mit dem anderen fortgesetzt werden, gilt die Einwilligung beider gesetzlicher Vertreter fort.

(8) Im Übrigen endet dieser Vertrag und damit die Pflicht zur Entrichtung der Jahresgebühren, wenn von Vita 34 das eingelagerte Nabelschnurblut auf Anforderung des behandelnden Arztes/sonstigen zulässigen Verwenders an diesen abgegeben wird.

§ 7 Forderungsabtretung

(1) Die gesetzlichen Vertreter willigen ein, dass Vita 34 alle ihnen gegenüber bestehenden Geldforderungen ganz oder teilweise abtreten und die zur Geltendmachung und Durchsetzung der Forderung nach § 402 BGB erforderlichen Daten (Name und Anschrift des Vertragspartners, Betrag, Fälligkeit und Rechnungsnummer bestimmten Forderungen) bekannt geben kann sowie die erforderlichen Unterlagen aushändigt. Diese Informationen und Unterlagen werden streng vertraulich behandelt und nicht missbräuchlich verwendet.

(2) Weitere Regelungen trifft die Datenschutzerklärung von Vita 34.

§ 8 Haftung von Vita 34/Anspruchsverzicht gegenüber der Klinik

(1) Vita 34 haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) oder bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Für aktuelle oder sich möglicherweise in der Zukunft ergebende Verwendungsmöglichkeiten der Nabelschnurblut -Präparation, welche nicht nach § 1 Gegenstand dieses Vertrags sind, übernimmt Vita 34 keine Garantie.

(3) Die gesetzlichen Vertreter verzichten in eigenem Namen und im Namen des Kindes auf Ansprüche gegenüber der Entbindungseinrichtung bzw. der Person, welche die Nabelschnurblutentnahme und die Entnahme mütterlichen Bluts durchführt, soweit die Ansprüche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Dies gilt nicht für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht resultieren. Zum Zwecke dieses Haftungsausschlusses übergeben die gesetzlichen Vertreter der Entbindungseinrichtung bzw. der Person, die die Nabelschnurblutentnahme durchführt, die unterzeichnete Freistellungserklärung im Original. Von dieser Erklärung nicht berührt werden Ansprüche des Kindes und der Mutter gegen Vita 34 wegen schuldhaften Verhaltens der Entbindungseinrichtung bzw. der entnehmenden Person.

(4) Bei einer fahrlässigen Vernichtung oder sonstigen Unbrauchbarmachung des Nabelschnurbluts oder des Stammzellpräparates aus Nabelschnurblut ist die Haftung von Vita 34 auf Ersatz der Mehrkosten für eine mögliche Eigenspende (z. B. Zellseparation, Knochenmark) oder für eine Fremdspende von Stammzellen (z. B. Zellseparation, Knochenmark) begrenzt. Weitergehende Haftungsansprüche bestehen nicht, insbesondere haftet Vita 34 nicht für möglicherweise entgangene Therapiechancen.

§ 9 Datenschutz

(1) Vita 34 wird ermächtigt, die zur Durchführung des Vertrags notwendigen persönlichen Daten des Kindes und der gesetzlichen Vertreter zu speichern und an seine Vertragspartner weiterzugeben, soweit zur Vertragserfüllung notwendig. Vita 34 behandelt diese Daten vertraulich und verpflichtet seine Vertragspartner ebenfalls zur Vertraulichkeit.

(2) Vita 34 ist berechtigt, die zum Einsatz des Nabelschnurbluts zu Therapiezwecken notwendigen Daten an den Arzt/sonstigen zulässigen Verwender auf Anforderung weiterzugeben.

(3) Weitere Regelungen trifft die Datenschutzerklärung von Vita 34.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Die Parteien werden einander unverzüglich über eine Adress- oder Namensänderung schriftlich unterrichten. Die gesetzlichen Vertreter werden darüber hinaus eine Änderung in den Vertretungsverhältnissen Vita 34 unverzüglich anzeigen. Die gesetzlichen Vertreter klären das Kind spätestens mit Volljährigkeit über den Vertragsinhalt, insbesondere über die Eigentumsrechte des Kindes, auf.

(2) Die Übertragung dieses Vertrags oder von Verpflichtungen oder Rechten aus diesem Vertrag auf einen Dritten durch Vita 34 bedarf der Zustimmung des Berechtigten.

(3) Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

(4) Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Fall, die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine neue, ihrem bei Vertragsabschluss vorgesehenen rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nah kommende Bestimmung zu ersetzen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

(5) Es gilt deutsches Recht.

WIDERRUFSBELEHRUNG

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns:
Vita 34 AG, Perlickstraße 5, 04103 Leipzig
Telefon: +49 (0)341 48792-0, Telefax: +49 (0)341 48792-20
E-Mail: kundenservice@vita34.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Sie haben die Waren (das Entnahmeset) unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an Vita 34 AG, Perlickstraße 5, 04103 Leipzig, zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Ende der Widerrufsbelehrung

 

Widerruf (Bitte nur ausfüllen, wenn der Vertrag widerrufen wird!)

Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren/die Erbringung der folgenden Dienstleistung:

Bestellt am*:
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Nachname*:
Straße und Hausnummer*:
Postleitzahl und Ort*:
Land:
E-Mail-Adresse*:
Widerrufsdatum*:
Unterschrift*:

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